Satzung und Organe – unser starkes Fundament

„Verein“ – das klingt für viele verstaubt und überholt. Dabei ist der Verein als Rechtsform erstaunlich modern und effizient. Keine komplizierten Startkapital-Anforderungen, dafür steuerliche Vorteile, die gemeinnützige Zwecke fördern. Mitglieder haften in der Regel nicht persönlich, und wer sich einbringen will, hat über demokratische Strukturen echte Mitbestimmungsmöglichkeiten. Ein Verein verbindet Tradition mit der smarten Möglichkeit, gemeinsam etwas auf die Beine zu stellen. Die Satzung gibt den formalen Rahmen. Die Organe Vorstand, Kuratorium und Mitgliederversammlung sichern die Funktionstüchtigkeit. Sie leiten, verwalten und vertreten den Verein, regeln seine strategische Ausrichtung und stellen sicher, dass die Vereinsziele im Sinne der Satzung angestrebt werden.

Unsere Satzung

  1. Der Verein führt den Namen Internationaler Controller Verein eingetragener Verein.
  2. Sitz des Vereins ist München.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfkalenderjahr und beginnt ab Errichtung des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung und weitere Verbreitung der jeweils neueren und neuesten Techniken und Aufgabenstellungen auf dem Gebiet der Controller-Tätigkeiten im Bereich der Wirtschaft auf wissenschaftlicher und praktischer Grundlage.
  3. Insbesondere gehört dazu:
    a.    die wissenschaftliche und praktische Förderung modernen Führungsverhaltens (insbesondere der Führung durch Ziele)
    b.    die wissenschaftliche und praktische Weiterentwicklung der Unternehmensplanung und des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens
    c.    die Information über Controller-Aufgaben und -Techniken im Dienste der Wirtschaft
    d.    die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Weiterbildung für Mitarbeiter im Controller-Tätigkeitsbereich
  4. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt insbesondere durch
    a.    Einrichtung von Erfahrungsaustauschkreisen und Arbeitsgruppen
    b.    Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Fachtagungen und Kongressen
    c.    die Redaktion und oder Herausgabe von Zeitschriften sowie Veröffentlichungen
    d.    Abnahme von Fachprüfungen mit Zeugniserteilung, die jedermann ablegen kann, durch besondere Kommissionen.
  5. Zweck des Vereins ist nicht die Wahrnehmung berufsständischer Interessen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die in der Wirtschaft Tätigkeiten im Controller-Bereich in jedweder Art oder auf nahestehenden Gebieten ausüben oder ausgeübt haben.
  2. Ordentliche Mitglieder können Firmen, Verbände, öffentliche Einrichtungen und sonstige juristische Personen werden, die den Vereinszweck fördern.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag der Vorstand.
  4. Mit der Annahme des Antrags verpflichten sich die Mitglieder, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  6. Die Mitgliedschaft wird beendet
    a.    durch Tod
    b.    durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    c.    durch Auflösung der juristischen Person
    d.    durch Austritt. Dieser ist nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    e.    durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn zwei Jahre hindurch die Beiträge – trotz Mahnung – nicht entrichtet worden sind.

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • das Kuratorium
  • der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und geleitet.
  2. Sie muss mindestens einmal während des Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Kann das Stimmrecht durch ein ordentliches Mitglied nicht persönlich ausgeübt werden, so ist schriftliche Vollmachtserteilung an andere ordentliche Mitglieder zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 der ordentlichen Mitglieder persönlich anwesend sind.Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
  6. In einer Mitgliederversammlung kann über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten nur Beschluss gefasst werden, sofern wenigstens die Hälfte der anwesenden oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertretenen ordentlichen Mitglieder zustimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a.    Bestellung der Mitglieder des Vorstandes nach § 7 Abs. 2
    b.    Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums
    c.    Wahl des Rechnungsprüfers
    d.    Feststellung der Jahresrechnung
    e.    Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums
    f.     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit
  8. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen ist, sofern die Niederschrift nicht durch einen Notar aufgenommen wird.
  1. Die Bestellung eines Kuratoriums ist jederzeit möglich. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt.
  2. Das Kuratorium berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Vereinspolitik.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zu einer Sitzung zusammen, an der der Vorstand teilnimmt.
  5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind; es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus sieben natürlichen Personen, nämlich dem Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden, vier weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Geschäftsführer. Der Verein wird durch sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar entweder gemeinsam oder durch einen der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme des Geschäftsführers – werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich gemeinsam auf die Dauer von fünf Jahren (Amtsperiode) bestellt. Werden während dieser Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich, erfolgen diese jeweils nur bis zu deren Ende. Diese Vorstandsmitglieder bestellen als weiteres Mitglied ihrerseits den Geschäftsführer auf die Dauer von vier Jahren.Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht Geschäftsführer sein können. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Abweichend davon wird der erste Vorstand insgesamt durch die Gründungsmitglieder bestimmt.
  3. Neben den ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Pflichten hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    a.    Er leitet die Vereinsarbeit im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks.
    b.    Er beruft durch seinen Vorsitzenden die Mitgliederversammlung ein.
    c.    Er richtet die Erfahrungsaustauschkreise und Arbeitsgruppen ein, ernennt deren Leiter, beruft sie ab und koordiniert die Arbeiten.
    d.    Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte zu erledigen.
  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, davon mindestens der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand gibt sich nach Bedarf eine Geschäftsordnung.
  1. Der Vorstand ist verpflichtet, jeweils für das kommende Geschäftsjahr ein Budget über die Erfolgs- und Vermögenslage zu erstellen und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
  2. Der Vorstand hat spätestens sechs Monate nach Schluss eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind vor Vorlage an die Mitgliederversammlung durch einen sachkundigen Rechnungsprüfer zu prüfen.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Mit Ausnahme des Geschäftsführers üben alle Mitglieder der Organe ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten nur die ihnen durch die Vereinsarbeit entstandenen Auslagen nach Abrechnung erstattet.
  3. Mit dem Geschäftsführer wird ein Dienstvertrag abgeschlossen. Dabei wird der Verein durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Vergütung sowie Erstattung der ihm durch die Vereinsarbeit entstandenen Auslagen nach Abrechnung.
  4. Im Übrigen darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Diese Personen sind verpflichtet, die ihnen entgegen diesen Bestimmungen zugewendeten Vorteile zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn von den Finanzbehörden eine (unangemessene) Vorteilszuwendung angenommen wird.
  1. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Satzungsändernde Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  2. § 10 Abs.1 gilt auch für Änderungen der in § 2 genannten Zwecke des Vereins. In diesem Fall bedarf die Satzungsänderung aber der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Die Beschlüsse werden erst nach Vorliegen einer Unbedenklichkeitserklärung wirksam.
  1. Der Verein wird durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Für letzteren gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.
  2. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Änderung der Satzung unverzüglich durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung gerecht wird.

Herausgeber: Internationaler Controller Verein eV, Wörthsee/München

Der Vorstand

Leitung und Koordination des Vereins

Der Vorstand des Vereins setzt sich gemäß § 26 BGB aus sieben natürlichen Personen zusammen: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, vier weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Geschäftsführer. Die Vertretung des Vereins erfolgt entweder durch den gesamten Vorstand gemeinsam oder durch einen der beiden Vorsitzenden zusammen mit dem Geschäftsführer.

Die Mitglieder des Vorstands – mit Ausnahme des Geschäftsführers – werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Falls während dieser Amtsperiode Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese nur bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand selbst für eine Dauer von vier Jahren bestellt.

Innerhalb des Vorstands werden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gewählt, wobei diese nicht gleichzeitig Geschäftsführer sein dürfen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, eine Wiederwahl ist möglich. Der erste Vorstand wird abweichend davon von den Gründungsmitgliedern bestimmt.

Neben den gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten hat der Vorstand verschiedene Aufgaben:

  • Er leitet die Vereinsarbeit entsprechend dem Vereinszweck.
  • Er beruft die Mitgliederversammlung ein und richtet Erfahrungsaustauschkreise sowie Arbeitsgruppen ein.
  • Er ernennt und koordiniert deren Leiter und kann diese auch wieder abberufen.

Die laufenden Geschäfte des Vereins fallen in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um Beschlüsse zu fassen. Diese werden mit einfacher Mehrheit entschieden, wobei der Vorstand beschlussfähig ist, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Nach Bedarf kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, um die Abläufe weiter zu strukturieren.

Vorstand

Eiselmayer

Dr. Klaus Eiselmayer

Vorstandsmitglied

CA Akademie AG, Wörthsee

Losbichler

Prof. Dr. Heimo Losbichler

Vorstandsvorsitzender

IGC-Vorsitzender, International Group of Controlling , Steyr

Dekan Studiengangsleiter Controlling, Rechnungswesen und Finanzmanagement, FH Oberösterreich, Fakultät für Wirtschaft und Management, Steyr

Maron

Claudia Maron

Vorstandsmitglied

Ideenwerkstatt

Schirmherrschaft Frauennetzwerk

Head of KI/BI in Controlling and Finance, DATEV eG, Nürnberg

Podskarbi

Malgorzata Podskarbi

Vorstandsmitglied

Schirmherrschaft Frauennetzwerk

Leiterin Controlling, Volkswagen Poznań

Steiner

Markus Steiner

Vorstandsmitglied

Alpig AG, Olten

von Daacke

Matthias von Daacke

Stv. Vorstandsvorsitzender (ICV)

BLANCO Group, Oberderdingen

Zillmer

Carmen Zillmer

Geschäftsstelle, Geschäftsführung

Vorstandsmitglied

Work Area: Geschäftsstelle

Telefon: +49 (0) 8153 88974 -20

Das Kuratorium

Beratungsgremium des Vorstands

Die Einrichtung eines Kuratoriums ist jederzeit möglich, um den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Insbesondere unterstützt das Gremium den Vorstand bei der Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Vereinspolitik und bringt seine Expertise in strategische Entscheidungen ein.

Innerhalb des Kuratoriums wird aus dessen Mitte ein Vorsitzender sowie ein Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Gremium tritt mindestens einmal pro Geschäftsjahr zusammen, wobei der Vorstand an den Sitzungen teilnimmt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Kuratorium

Bienek

Dipl.Wirt.Ing. Jens Bienek

Kuratoriumsmitglied

Binder

Prof. Dr. Christoph Binder

Kuratoriumsmitglied

ESB Reutlingen Business School Controlling und Unternehmenssteuerung

Engelbergs

Dr. Jörg Engelbergs

Kuratoriumsmitglied

GoEuro Corp., Berlin

Gänßlen

Siegfried Gänßlen

Kuratoriumsmitglied

Keindorf

Christina Keindorf

Kuratoriumsmitglied

Deutsche Bahn AG, Berlin

Petrin

Dr. Peter Petrin

Kuratoriumsmitglied

academia Group Switzerland AG, Basel

Schäffer

Prof. Dr. Utz Schäffer

Kuratorium, Vorsitzender

Schuberth

Dr. Klaus Schuberth

Kuratoriumsmitglied

Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg

Seidermann

Pauline Seidermann

Kuratoriumsmitglied

voestalpine Stahl GmbH, Linz

Vater

Dr. Hendrik Vater

Kuratoriumsmitglied

DHL Supply Chain EMEA

Zillmer

Prof. Detlev R. Zillmer

Kuratoriumsmitglied

CA Akademie, Wörthsee

Mitgliederversammlung

Zentrales Entscheidungsorgan des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und wird mindestens einmal pro Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Sollte ein ordentliches Mitglied nicht persönlich an der Abstimmung teilnehmen können, ist eine schriftliche Vollmachtserteilung an ein anderes ordentliches Mitglied zulässig.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Entscheidungen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, es sei denn, Gesetz oder Satzung bestimmen etwas anderes. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann nur abgestimmt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden oder vertretenen Mitglieder zustimmt.

Zu den wichtigsten Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

  • die Wahl der Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder
  • die Bestellung eines Rechnungsprüfers
  • die Feststellung der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstands und des Kuratoriums

Darüber hinaus beschließt sie über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Geschäftsführer erstellt und von allen Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB unterzeichnet wird, sofern die Dokumentation nicht durch einen Notar erfolgt.

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